Patentgesetz
| Vierter Abschnitt - Patentgericht (§§ 65 - 72) |
(1) Im Patentgericht werden gebildet
| 1. | Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate); | |
| 2. | Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate). |
(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz.
Rechtsprechung zu § 66 PatG
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