Patentgesetz

   Vierter Abschnitt - Patentgericht (§§ 65 - 72)   
§ 66

(1) Im Patentgericht werden gebildet

1. Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);
2. Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).

(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz.

Rechtsprechung zu § 66 PatG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 66 PatG

Querverweise

Auf § 66 PatG verweisen folgende Vorschriften:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 66 PatG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht