Patentgesetz

   Vierter Abschnitt - Patentgericht (§§ 65 - 72)   
§ 71

(1) Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.

(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.

Literatur im Internet zu § 71 PatG

Querverweise

Auf § 71 PatG verweisen folgende Vorschriften:
    PatG
      Das Patent
     
      Verfahren vor dem Patentamt
     
      Patentgericht

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