Patentgesetz

   Vierter Abschnitt - Patentgericht (§§ 65 - 72)   

§ 72

Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz.

Literatur im Internet zu § 72 PatG

Querverweise

Auf § 72 PatG verweisen folgende Vorschriften:
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