Patentgesetz
| Fünfter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99) |
| 1. - Beschwerdeverfahren (§§ 73 - 80) |
(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.
(2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
| 1. | das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, | |
| 2. | das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet, | |
| 3. | neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. |
Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Rechtsprechung zu § 79 PatG
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 79 PatG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 79 PatG
Querverweise
Auf § 79 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 79 PatG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen