Patentgesetz

   Fünfter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99)   
   2. - Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren (§§ 81 - 85a)   

§ 82

(1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären.

(2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden.

(3) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht den Widerspruch dem Kläger mit und bestimmt Termin zur mündlichen Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Absatz 2 bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 82 PatG

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Literatur im Internet zu § 82 PatG

Querverweise

Auf § 82 PatG verweisen folgende Vorschriften:
    PatG
      Das Patent
     
      Verfahren vor dem Patentgericht
        Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
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