Patentgesetz

   Fünfter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99)   
   2. - Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren (§§ 81 - 85a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 84

(1) 1Über die Klage wird durch Urteil entschieden. 2Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

(2) 1In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. 2Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden. 3§ 99 Abs. 2 bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 84 PatG

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Querverweise

Auf § 84 PatG verweisen folgende Vorschriften:

    Patentgesetz (PatG) 
      Das Patent
     
      Patentgericht
     
      Verfahren vor dem Patentgericht
        2. - Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
     
      Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
        2. - Berufungsverfahren
        3. - Beschwerdeverfahren
    Designgesetz (DesignG) 
      Eintragungsverfahren
        § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
     
      Nichtigkeit und Löschung
        § 34a (Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt)
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