Patentgesetz
| Fünfter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99) |
| 3. - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 86 - 99) |
(1) Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied hat schon vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Rechtsprechung zu § 87 PatG
52 Entscheidungen zu § 87 PatG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BPatG, 16.04.2012 - 7 W (pat) 307/11
- BPatG, 03.02.2012 - 7 W (pat) 66/09
- BGH, 19.12.2002 - I ZB 21/00
Markenrecht - Ist einzelner Buchstabe unterscheidungskräftig?
- BGH, 28.04.1999 - X ZB 12/98
Flächenschleifmaschine
- BGH, 23.06.2009 - KVR 57/08
- BGH, 23.01.2007 - X ZB 3/06
Gewährung des rechtlichen Gehörs in Verfahren vor den Patentgerichten; ...
- BGH, 13.01.2004 - X ZR 212/02
Patentrecht - Zurückverweisung einer Patentnichtigkeitssache
- BPatG, 25.01.2001 - 6 W (pat) 25/00
- BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94
Canon II
- BGH, 22.04.1998 - X ZB 5/97
"Alkyläther"; Zulässigkeit einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde
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Querverweise
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
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