Patentgesetz
| Erster Abschnitt - Das Patent (§§ 1 - 25) |
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
| 1. | ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; | |
| 2. | ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; | |
| 3. | das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. |
Rechtsprechung zu § 9 PatG
725 Entscheidungen zu § 9 PatG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.02.2007 - X ZR 113/04
Rohrschweißverfahren
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 24.06.2004 - 2 U 18/03
Mittelbare Verletzung eines Verfahrenspatents betreffend ein Rohrschweißverfahren
- OLG Düsseldorf, 24.06.2004 - 2 U 18/03
- BGH, 16.09.2003 - X ZR 179/02
Patentrecht - Werbeprospekt: Anbieten i.S.d. § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG?
- BGH, 14.11.2000 - X ZR 137/99
Bodenwaschanlage; Erteilung einer Lizenz durch den Inhaber eines ...
- BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06
Orange-Book-Standard
- LG Düsseldorf, 16.12.2008 - 4b O 280/07
Gittergewebe
- OLG Karlsruhe, 14.01.2009 - 6 U 54/06
Patentrecht: Verletzung eines Patents betreffend elektrische SMD-Widerstände; ...
- BGH, 07.06.2005 - X ZR 247/02
Antriebsscheibenaufzug
- BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03
Flügelradzähler
- OLG Düsseldorf, 28.01.2010 - 2 U 129/08
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus der ...
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