Patentgesetz
| Fünfter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99) |
| 3. - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 86 - 99) |
(1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein Richter die Niederschrift.
(2) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
Literatur im Internet zu § 92 PatG
Querverweise
Auf § 92 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
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