Patentgesetz
| Fünfter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99) |
| 3. - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 86 - 99) |
(1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser soll nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Die Endentscheidungen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Statt der Verkündung ist die Zustellung der Endentscheidung zulässig. Entscheidet das Patentgericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
(2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begründen.
Rechtsprechung zu § 94 PatG
59 Entscheidungen zu § 94 PatG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.12.1982 - X ZB 10/82
- BGH, 19.10.1994 - I ZB 7/94
Beginn der Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Patentgerichts bei ...
- BPatG, 05.08.2003 - 11 W (pat) 315/03
- BGH, 19.09.1985 - X ZB 3/85
- BPatG, 22.06.2010 - 6 W (pat) 340/07
- BPatG, 23.03.2010 - 6 W (pat) 348/07
- BPatG, 26.01.2010 - 6 W (pat) 329/07
- BPatG, 04.11.2003 - 8 W (pat) 29/00
- BPatG, 12.03.2009 - 6 W (pat) 346/07
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Querverweise
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)