Pfandbriefgesetz
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission (§§ 4 - 11) |
(1) Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung; diese ist von der Pfandbriefbank gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.
(2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt.
Literatur im Internet zu § 11 PfandBG
Querverweise
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