Pfandbriefgesetz

   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission (§§ 4 - 11)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 11
Vergütung, Streitentscheidung

(1) Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung; diese ist von der Pfandbriefbank gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.

(2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt.

Literatur im Internet zu § 11 PfandBG

Querverweise

Auf § 11 PfandBG verweisen folgende Vorschriften:
    PfandBG
      Schlussvorschriften
        § 53 (Frühzeitige Bestellung des Treuhänders)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 11 PfandBG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht