Pfandbriefgesetz
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission (§§ 4 - 11) |
(1) Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Pfandbriefbank eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und Ersatz der notwendigen Auslagen. Darüber hinausgehende Leistungen der Pfandbriefbank sind unzulässig.
(2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt.
Rechtsprechung zu § 11 PfandBG
Literatur im Internet zu § 11 PfandBG
Querverweise
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