Pfandbriefgesetz

   Abschnitt 3 - Besondere Vorschriften über die Deckungswerte (§§ 12 - 26)   
   Unterabschnitt 1 - Hypothekenpfandbriefe (§§ 12 - 19)   
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Deckungswerte

(1) Zur Deckung für Hypothekenpfandbriefe nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur Hypotheken benutzt werden, die den Erfordernissen der §§ 13 bis 17 entsprechen.

(2) Steht der Pfandbriefbank eine Hypothek an einem Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf sie die Hypothek nur auf Grund einer neuen Beleihungswertermittlung nach § 16 zur Deckung verwenden.

Literatur im Internet zu § 12 PfandBG

Querverweise

Auf § 12 PfandBG verweisen folgende Vorschriften:
    PfandBG
      Besondere Vorschriften über die Deckungswerte
        Hypothekenpfandbriefe
          § 18 (Grundschulden und ausländische Sicherungsrechte)

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