Pfandbriefgesetz

   Abschnitt 3 - Besondere Vorschriften über die Deckungswerte (§§ 12 - 26)   
   Unterabschnitt 1 - Hypothekenpfandbriefe (§§ 12 - 19)   
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Belegenheit der Sicherheiten

(1) Die Hypotheken müssen lasten auf Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder solchen Rechten einer ausländischen Rechtsordnung, die den grundstücksgleichen Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind. Die belasteten Grundstücke und die Grundstücke, an denen die belasteten Rechte bestehen, müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz, in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada oder in Japan belegen sein; der Gesamtbetrag der Beleihungen in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf 10 Prozent des Gesamtbetrages der Beleihungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen.

(2) Die Beleihung befristeter Rechte ist nur zulässig, wenn die planmäßige Tilgung der Hypothek spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Rechts endet und nicht länger dauert, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.

Literatur im Internet zu § 13 PfandBG

Querverweise

Auf § 13 PfandBG verweisen folgende Vorschriften:
    PfandBG
      Besondere Vorschriften über die Deckungswerte
        Hypothekenpfandbriefe
          § 12 (Deckungswerte)
          § 18 (Grundschulden und ausländische Sicherungsrechte)

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