Pfandbriefgesetz

   Abschnitt 3 - Besondere Vorschriften über die Deckungswerte (§§ 12 - 26)   
   Unterabschnitt 1 - Hypothekenpfandbriefe (§§ 12 - 19)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 14
Beleihungsgrenze

(1) Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden.

(2) Hypotheken gelten nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze nach Absatz 1 als eingetragene Deckungswerte.

Literatur im Internet zu § 14 PfandBG

Querverweise

Auf § 14 PfandBG verweisen folgende Vorschriften:
    PfandBG
      Besondere Vorschriften über die Deckungswerte
        Hypothekenpfandbriefe
          § 12 (Deckungswerte)
          § 18 (Grundschulden und ausländische Sicherungsrechte)
     
      Vorschriften über Arreste, Zwangsvollstreckungen und Insolvenz
        § 30 (Insolvenz, Ernennung des Sachwalters)
        § 32 (Übertragung der Deckungsmassen und -verbindlichkeiten)
        § 35 (Treuhänderische Verwaltung)
     
      Schlussvorschriften
        § 46 (Beleihungsgrenze)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
        Kreditgeschäft
          § 21 (Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18)

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