Pfandbriefgesetz
| Abschnitt 3 - Besondere Vorschriften über die Deckungswerte (§§ 12 - 26f) |
| Unterabschnitt 1 - Hypothekenpfandbriefe (§§ 12 - 19) |
Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden.
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Querverweise
Auf § 14 PfandBG verweisen folgende Vorschriften:
- PfandBG
- Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission
- § 5 (Deckungsregister)
- Besondere Vorschriften über die Deckungswerte
- Hypothekenpfandbriefe
- § 12 (Deckungswerte)
- Schlussvorschriften
- § 46 (Beleihungsgrenze)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- Kreditgeschäft
- § 21 (Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18)