Pfandbriefgesetz
| Abschnitt 3 - Besondere Vorschriften über die Deckungswerte (§§ 12 - 26f) |
| Unterabschnitt 1 - Hypothekenpfandbriefe (§§ 12 - 19) |
Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden.
Rechtsprechung zu § 14 PfandBG
Literatur im Internet zu § 14 PfandBG
Querverweise
Auf § 14 PfandBG verweisen folgende Vorschriften:
- PfandBG
- Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission
- § 5 (Deckungsregister)
- Besondere Vorschriften über die Deckungswerte
- Hypothekenpfandbriefe
- § 12 (Deckungswerte)
- Schlussvorschriften
- § 46 (Beleihungsgrenze)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- Kreditgeschäft
- § 21 (Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 14 PfandBG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen