Pfandbriefgesetz
| Abschnitt 3 - Besondere Vorschriften über die Deckungswerte (§§ 12 - 26) |
| Unterabschnitt 1 - Hypothekenpfandbriefe (§§ 12 - 19) |
(1) Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden.
(2) Hypotheken gelten nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze nach Absatz 1 als eingetragene Deckungswerte.
Literatur im Internet zu § 14 PfandBG
Querverweise
Auf § 14 PfandBG verweisen folgende Vorschriften:
- PfandBG
- Besondere Vorschriften über die Deckungswerte
- Vorschriften über Arreste, Zwangsvollstreckungen und Insolvenz
- Schlussvorschriften
- § 46 (Beleihungsgrenze)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- Kreditgeschäft
- § 21 (Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 14 PfandBG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?