Pfandbriefgesetz
| Abschnitt 3 - Besondere Vorschriften über die Deckungswerte (§§ 12 - 26) |
| Unterabschnitt 1 - Hypothekenpfandbriefe (§§ 12 - 19) |
(1) Auf dem Grundstück aufstehende Gebäude müssen während der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe des Bauwertes gegen die nach Lage und Art des Objektes erheblichen Risiken versichert sein.
(2) Erstreckt sich die Hypothek nicht kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhält.
Literatur im Internet zu § 15 PfandBG
Querverweise
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 15 PfandBG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?