Pfandbriefgesetz

   Abschnitt 3 - Besondere Vorschriften über die Deckungswerte (§§ 12 - 26)   
   Unterabschnitt 1 - Hypothekenpfandbriefe (§§ 12 - 19)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 15
Versicherungspflicht

(1) Auf dem Grundstück aufstehende Gebäude müssen während der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe des Bauwertes gegen die nach Lage und Art des Objektes erheblichen Risiken versichert sein.

(2) Erstreckt sich die Hypothek nicht kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhält.

Literatur im Internet zu § 15 PfandBG

Querverweise

Auf § 15 PfandBG verweisen folgende Vorschriften:
    PfandBG
      Besondere Vorschriften über die Deckungswerte
        Hypothekenpfandbriefe
          § 12 (Deckungswerte)
     
      Schlussvorschriften
        § 45 (Versicherungspflicht)

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