Pfandbriefgesetz
| Abschnitt 3 - Besondere Vorschriften über die Deckungswerte (§§ 12 - 26f) |
| Unterabschnitt 3 - Schiffspfandbriefe (§§ 21 - 26) |
Zur Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen. Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.
Rechtsprechung zu § 21 PfandBG
Literatur im Internet zu § 21 PfandBG
Querverweise
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