Pfandbriefgesetz

   Abschnitt 3 - Besondere Vorschriften über die Deckungswerte (§§ 12 - 26f)   
   Unterabschnitt 3 - Schiffspfandbriefe (§§ 21 - 26)   
§ 25
Abzahlungsbeginn

Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden.

Rechtsprechung zu § 25 PfandBG

Literatur im Internet zu § 25 PfandBG

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