Pfandbriefgesetz
| Abschnitt 3 - Besondere Vorschriften über die Deckungswerte (§§ 12 - 26) |
| Unterabschnitt 3 - Schiffspfandbriefe (§§ 21 - 26) |
Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden. Auch in diesem Falle darf die in § 22 Abs. 4 Satz 3 vorgesehene Darlehensdauer nicht überschritten werden.
Literatur im Internet zu § 25 PfandBG
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