Pfandbriefgesetz

   Abschnitt 3 - Besondere Vorschriften über die Deckungswerte (§§ 12 - 26)   
   Unterabschnitt 3 - Schiffspfandbriefe (§§ 21 - 26)   
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Weitere Deckungswerte

(1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen

1. durch Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse im Sinne der §§ 780 und 781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch Schiffshypotheken gesichert sind, sofern ihnen Darlehensforderungen zugrunde liegen, die den in den §§ 22 bis 24 bezeichneten Erfordernissen entsprechen;
2. durch Werte der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art;
3. bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe durch Werte der in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art sowie durch Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; der Anteil an Geldforderungen gegen ein und dasselbe Kreditinstitut darf nicht höher als 2 Prozent des Gesamtbetrages der in Halbsatz 1 genannten Schiffspfandbriefe sein. § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend;
4. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe durch Werte der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Art, sofern es sich um Schuldverschreibungen handelt; die in Nummer 3 genannten Deckungswerte sind anzurechnen. § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend;
5. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 genannten Werte unter den dort genannten Voraussetzungen und Begrenzungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe tritt. Auf die Grenzen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 sind Ansprüche und Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus solchen in Deckung genommenen Derivaten nicht anzurechnen, die ausschließlich der Absicherung eines Währungsrisikos dienen.

(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen.

Literatur im Internet zu § 26 PfandBG

Querverweise

Auf § 26 PfandBG verweisen folgende Vorschriften:
    PfandBG
      Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission
        § 4 (Deckungskongruenz)
     
      Allgemeine Vorschriften für das Pfandbriefgeschäft
        § 28 (Transparenzvorschriften)
     
      Vorschriften über Arreste, Zwangsvollstreckungen und Insolvenz
        § 30 (Insolvenz, Ernennung des Sachwalters)

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