Pfandbriefgesetz

   Abschnitt 3 - Besondere Vorschriften über die Deckungswerte (§§ 12 - 26f)   
   Unterabschnitt 4 - Flugzeugpfandbriefe (§§ 26a - 26f)   
§ 26e
Abzahlungsbeginn

Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden.

Rechtsprechung zu § 26e PfandBG

Literatur im Internet zu § 26e PfandBG

Querverweise

Auf § 26e PfandBG verweisen folgende Vorschriften:
    PfandBG
      Besondere Vorschriften über die Deckungswerte
        Flugzeugpfandbriefe
          § 26a (Deckungswerte)

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