Pfandbriefgesetz
| Abschnitt 5 - Vorschriften über Arreste, Zwangsvollstreckungen und Insolvenz (§§ 29 - 36) |
Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in ein Deckungsregister nach § 5 eingetragenen Werte finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivaten statt. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Literatur im Internet zu § 29 PfandBG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 29 PfandBG:
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