Pfandbriefgesetz

   Abschnitt 5 - Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank (§§ 29 - 36a)   
§ 29
Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung

Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in ein Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften statt. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 29 PfandBG

Literatur im Internet zu § 29 PfandBG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 29 PfandBG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          §§ 704 ff (Vollstreckbare Endurteile)
        Arrest und einstweilige Verfügung
          §§ 916 ff (Arrestanspruch)

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