Pfandbriefgesetz

   Abschnitt 5 - Vorschriften über Arreste, Zwangsvollstreckungen und Insolvenz (§§ 29 - 36)   
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Arreste und Zwangsvollstreckungen

Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in ein Deckungsregister nach § 5 eingetragenen Werte finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivaten statt. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 29 PfandBG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 29 PfandBG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          §§ 704 ff (Vollstreckbare Endurteile)
        Arrest und einstweilige Verfügung
          §§ 916 ff (Arrestanspruch)

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