Pfandbriefgesetz

   Abschnitt 5 - Vorschriften über Arreste, Zwangsvollstreckungen und Insolvenz (§§ 29 - 36)   
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Übergang von Deckungswerten und -verbindlichkeiten

(1) Bei Eintragung der Übertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank gehen die im Übertragungsvertrag bezeichneten Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf die übernehmende Pfandbriefbank über. Durch die Eintragung wird der Mangel der notariellen Beurkundung des Übertragungsvertrags geheilt. § 33 Abs. 5 gilt entsprechend. Für die übertragenen Pfandbriefverbindlichkeiten haften die übertragende Pfandbriefbank und die übernehmende Pfandbriefbank als Gesamtschuldner.

(2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung gilt § 30 Abs. 4 entsprechend. § 30 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters die übernehmende Pfandbriefbank tritt.

Literatur im Internet zu § 34 PfandBG

Querverweise

Auf § 34 PfandBG verweisen folgende Vorschriften:
    PfandBG
      Anwendungsbereich, Erlaubnis und Aufsicht
        § 2 (Erlaubnis)

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