Pfandbriefgesetz

   Abschnitt 5 - Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank (§§ 29 - 36a)   

§ 36
Teilweise Übertragung

Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungsmasse nach § 32 Abs. 1 muss der bei der insolventen Pfandbriefbank verbleibende Teil der entsprechenden Deckungsmasse den Vorschriften über die Pfandbriefdeckung genügen. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der teilweisen treuhänderischen Verwaltung der Deckungsmasse nach § 35 Abs. 1.

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Literatur im Internet zu § 36 PfandBG

Querverweise

Auf § 36 PfandBG verweisen folgende Vorschriften:
    PfandBG
      Anwendungsbereich, Erlaubnis und Aufsicht
        § 2 (Erlaubnis)
     
      Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
        § 36a (Trennungsprinzip bei Reorganisation oder Restrukturierung der Pfandbriefbank)
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