Pfandbriefgesetz

   Abschnitt 6 - Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen (§§ 37 - 40)   
§ 37
Sofortige Vollziehbarkeit

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Satz 2 und 3, § 7 Abs. 3 Satz 2, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 sowie § 42 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsprechung zu § 37 PfandBG

Literatur im Internet zu § 37 PfandBG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 37 PfandBG:

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