Pfandbriefgesetz
| Abschnitt 6 - Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen (§§ 37 - 40) |
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr bringt, | |
| 2. | wissentlich entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 über einen dort genannten Wert verfügt oder | |
| 3. | entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht oder nicht rechtzeitig in das Deckungsregister einträgt. |
Literatur im Internet zu § 38 PfandBG
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