Pfandbriefgesetz

   Abschnitt 6 - Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen (§§ 37 - 40)   
§ 38
Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr bringt,
2. wissentlich entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 über einen dort genannten Wert verfügt oder
3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht oder nicht rechtzeitig in das Deckungsregister einträgt.

Rechtsprechung zu § 38 PfandBG

Literatur im Internet zu § 38 PfandBG

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