Pfandbriefgesetz
| Abschnitt 6 - Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen (§§ 37 - 40) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 7 Satz 3 Pfandbriefe in den Verkehr bringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
Rechtsprechung zu § 39 PfandBG
Literatur im Internet zu § 39 PfandBG
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