Pfandbriefgesetz

   Abschnitt 6 - Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen (§§ 37 - 40)   
§ 39
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 7 Satz 3 Pfandbriefe in den Verkehr bringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

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Literatur im Internet zu § 39 PfandBG

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