Pfandbriefgesetz
| Abschnitt 6 - Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen (§§ 37 - 40) |
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Rechtsprechung zu § 40 PfandBG
Literatur im Internet zu § 40 PfandBG
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