Pfandbriefgesetz

   Abschnitt 7 - Schlussvorschriften (§§ 41 - 53)   
§ 44
Erlaubnis für Schiffspfandbriefbanken

Für die bei Ablauf des 18. Juli 2005 zugelassenen Schiffspfandbriefbanken im Sinne des § 1 des Schiffsbankgesetzes gilt die Erlaubnis für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 10 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Bankgeschäfte nach § 32 des Kreditwesengesetzes als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes genannte Frist beginnt am 19. Juli 2005.

Rechtsprechung zu § 44 PfandBG

Literatur im Internet zu § 44 PfandBG

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