Pfandbriefgesetz
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission (§§ 4 - 11) |
(1) In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen.
(2) Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden.
(3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren Einlösungswert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet.
Literatur im Internet zu § 6 PfandBG
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