Pflichtversicherungsgesetz

   2. Abschnitt - Pflichten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, Auskunftsstelle und Statistik (§§ 8 - 11)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 10

(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach diesem Gesetz betreiben, übermitteln der Aufsichtsbehörde die für die Führung der Statistik nach § 9 erforderlichen Daten.

(2) Soweit Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, sind der Aufsichtsbehörde die in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben für jeden Mitgliedstaat gesondert mitzuteilen.

Rechtsprechung zu § 10 PflVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 10 PflVG

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