Pflichtversicherungsgesetz
| 2. Abschnitt - Pflichten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, Auskunftsstelle und Statistik (§§ 8 - 11) |
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach diesem Gesetz betreiben, übermitteln der Aufsichtsbehörde die für die Führung der Statistik nach § 9 erforderlichen Daten.
(2) Soweit Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, sind der Aufsichtsbehörde die in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben für jeden Mitgliedstaat gesondert mitzuteilen.
Rechtsprechung zu § 10 PflVG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 10 PflVG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 10 PflVG
- § 10 PflVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 10 PflVG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?