Pflichtversicherungsgesetz

   2. Abschnitt - Pflichten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, Auskunftsstelle und Statistik (§§ 8 - 11)   

§ 11

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über den Inhalt, die Form und die Gliederung der nach § 9 zu führenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsstatistik sowie über die Fristen, den Inhalt, die Form und die Stückzahl der von den Versicherungsunternehmen einzureichenden Mitteilungen.

Rechtsprechung zu § 11 PflVG

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