Pflichtversicherungsgesetz
1. Abschnitt - Pflichtversicherung (§§ 1 - 7) |
(1) § 1 gilt nicht für
1. | die Bundesrepublik Deutschland, | ||
2. | die Länder, | ||
3. | die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern, | ||
4. | die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören, | ||
5. | juristische Personen, die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten, | ||
6. | Halter von | ||
a) | Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer je Stunde nicht übersteigt, | ||
b) | selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen, | ||
c) | Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen. |
(2) 1Die nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter haben, sofern nicht auf Grund einer von ihnen abgeschlossenen und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Versicherung Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird, bei Schäden der in § 1 bezeichneten Art für den Fahrer und die übrigen Personen, die durch eine auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung erhalten würden, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung. 2Die Verpflichtung beschränkt sich auf den Betrag der festgesetzten Mindestversicherungssummen. 3Wird ein Personen- oder Sachschaden verursacht, haftet der Fahrzeughalter im Verhältnis zu einem Dritten auch, wenn der Fahrer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. 4§ 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 5Die Vorschriften der §§ 100 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie der §§ 3 und 3b sowie die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung sind sinngemäß anzuwenden. 6Erfüllt der Fahrzeughalter Verpflichtungen nach Satz 1, so kann er in sinngemäßer Anwendung der §§ 116 und 124 des Versicherungsvertragsgesetzes Ersatz der aufgewendeten Beträge verlangen, wenn bei Bestehen einer Versicherung der Versicherer gegenüber dem Fahrer oder der sonstigen mitversicherten Person leistungsfrei gewesen wäre; im übrigen ist der Rückgriff des Halters gegenüber diesen Personen ausgeschlossen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 01.04.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2016 | Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen | 01.04.2015 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts | 23.11.2007 | |
18.12.2007 | Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften | 10.12.2007 | |
01.01.2003 | Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften | 10.07.2002 |
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Querverweise
Auf § 2 PflVG verweisen folgende Vorschriften:
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 3
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
- § 19 (Deckungsvorsorge)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- V. - Fahrzeugregister
- § 37c (Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission)