Pflichtversicherungsgesetz
| 1. Abschnitt - Pflichtversicherung (§§ 1 - 7) |
(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.
Rechtsprechung zu § 6 PflVG
64 Entscheidungen zu § 6 PflVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 18.12.2006 - 2 Ss 533/06
Pflichtversicherungsgesetz - Einkaufsfahrt mit rotem Kennzeichen
- BayObLG, 07.11.2002 - 1St RR 109/02
Anbringung von roten Fahrzeugkennzeichen - Anforderungen an eine wirksame ...
- VG Freiburg, 27.01.2010 - 1 K 118/08
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an einem angeordneten ...
- BGH, 03.11.1983 - 4 StR 80/83
Strafbarkeit nach § 6 PlfVG bei Kündigung der Haftpflichtversicherungsvertrag
- OLG Stuttgart, 07.06.2001 - 4 Ss 130/01
Herstellen einer unechten öffentlichen Urkunde bei Fälschung von Stempelplaketten ...
- BayObLG, 21.05.1993 - 1St RR 19/93
Wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein vorläufig stillgelegtes Fahrzeug ...
- KG, 26.11.2001 - 1 Ss 185/01
Anforderungen an den Nachweis des Zugangs der Kündigung eines ...
- OLG Koblenz, 18.03.2013 - 2 Ss 150/12
1. Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hindert das ...
- OLG Köln, 26.01.1995 - 5 U 137/94
AUB 88 § 2 Abs. 1
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