Pflichtversicherungsgesetz

   1. Abschnitt - Pflichtversicherung (§§ 1 - 7)   
§ 6

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.

Rechtsprechung zu § 6 PflVG

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Stuttgart, mit Buntstiften hergestellte Stempelplakette, 7.6.01
    § 267 StGB, Fälschung einer öffentlichen Urkunde (hier Kfz-Stempelplakette, § 23 StVZO) setzt voraus, daß die vorgeschriebenen Förmlichkeiten zum Gegenstand der Nachahmung gemacht werden, Abgrenzung zwischen strafbarer "plumper Fälschung" und strafloser Vortäuschung einer Urkunde;
    § 22 StVG, § 6 I PflVG, § 370 I Nr. 2 AO

Literatur im Internet zu § 6 PflVG

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