Pflichtversicherungsgesetz
| 1. Abschnitt - Pflichtversicherung (§§ 1 - 7) |
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Durchführung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
| 1. | die Form des Versicherungsnachweises; | |
| 2. | die Prüfung der Versicherungsnachweise durch die Zulassungsstellen; | |
| 3. | die Erstattung der Anzeige des Versicherungsunternehmens gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde zur Beendigung seiner Haftung nach § 3 Nr. 5; | |
| 4. | Maßnahmen der Verkehrsbehörden, durch welche der Gebrauch nicht oder nicht ausreichend versicherter Fahrzeuge im Straßenverkehr verhindert werden soll. |
Literatur im Internet zu § 7 PflVG
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 7 PflVG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen