Pflichtversicherungsgesetz
| 1. Abschnitt - Pflichtversicherung (§§ 1 - 7) |
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Durchführung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
| 1. | die Form des Versicherungsnachweises; | |
| 2. | die Prüfung der Versicherungsnachweise durch die Zulassungsstellen; | |
| 3. | die Erstattung der Anzeige des Versicherungsunternehmens gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde zur Beendigung seiner Haftung nach § 3 Nr. 5; | |
| 4. | Maßnahmen der Verkehrsbehörden, durch welche der Gebrauch nicht oder nicht ausreichend versicherter Fahrzeuge im Straßenverkehr verhindert werden soll. |
Rechtsprechung zu § 7 PflVG
9 Entscheidungen zu § 7 PflVG in unserer Datenbank:
- AG Aachen, 25.01.2007 - 10 C 554/06
- LG Saarbrücken, 30.10.2009 - 13 S 161/09
Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Kreisverkehr
- OLG Hamm, 09.09.2008 - 9 U 73/08
Abschleppen; Betrieb; Unfall
- AG Düsseldorf, 21.10.2008 - 40 C 3978/08
- AG Lebach, 23.01.2008 - 3B C 489/07
- LG Göttingen, 13.01.2003 - 9 S 69/02
Verkehrsunfall im Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel eines Lkw auf der ...
- LG Bonn, 01.08.2002 - 6 S 408/00
Beweislast ärztlicher Untersuchungen/Diagnosen sowie biomechanischer Gutachten
- AG Essen, 07.02.1997 - 16 C 529/94
- LG Arnsberg, 30.05.1988 - 5 S 47/88
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