Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   1. Abschnitt - Aufgaben der Polizei (§§ 1 - 2)   
§ 1
Allgemeines

(1) Die Polizei hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.

(2) Außerdem hat die Polizei die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

Rechtsprechung zu § 1 PolG

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Literatur im Internet zu § 1 PolG

Querverweise

Auf § 1 PolG verweisen folgende Vorschriften:
    PolG
      Das Recht der Polizei
        Aufgaben der Polizei
          § 2 (Tätigwerden für andere Stellen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 PolG:
    Landesbauordnung (LBO)
      Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
        § 47 I 1 (Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden)
    Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (AGLMBG)
      § 7 (zu §§ 1 ff)

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