Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 2. Unterabschnitt - Polizeiverordnungen (§§ 10 - 18) |
(1) Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz polizeiliche Gebote oder Verbote erlassen, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind (Polizeiverordnungen).
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Polizeiverordnungen sind auch anzuwenden, wenn ein anderes Gesetz ausdrücklich zum Erlaß von Polizeiverordnungen ermächtigt.
Rechtsprechung zu § 10 PolG
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BVerwG, Gefahrtier-Verordnung, 3.7.02
Art. 20 I, III 28 I GG, bloßer Gefahrenverdacht rechtfertigt kein Einschreiten der Polizeibehörden in Form einer Rechtsverordnung aufgrund der polizeilichen Generalermächtigung (Polizeiverordnung, vgl. für Baden-Württemberg § 10 PolG);
zur Abgrenzung zwischen Gefahr und Gefahrenverdacht einerseits und konkreter und abstrakter Gefahr andererseits (vgl. für Baden-Württemberg §§ 1, 3, 10 PolG), Begriff der Gefahrenvorsorge;
hier: Maßnahmen gegen die Haltung von sog. "Kampfhunden" können nur durch den Gesetzgeber, nicht durch die Exekutive (Regierung/Verwaltung) erfolgen (Parlamentsvorbehalt)
- VGH, Spielplatz-Polizeiverordnung, 27.9.99 (NVwZ 2000, 457)
§ 10 PolG, Abgrenzung zur Benutzungssatzung, § 47 VwGO
- VGH, Alkoholgenußverbot in der Öffentlichkeit, 6.10.98 (VBlBW 1999, 101)
§ 10 PolG, Bestimmtheitsgebot, abstrakte Gefahr, § 118 OWiG, Straßenrecht, kommunikativer Gemeingebrauch, "stille Zecher", Verhältnismäßigkeit
- VGH, Bettelverbot, 6.7.98 (NVwZ 1999, 560)
§§ 1, 3 PolG, "stilles Betteln" ist nicht polizeiwidrig, § 10 PolG, Begriffe der Störung und abstrakten Gefahr;
§§ 13, 16 VII StrG, Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung;
das Betteln als solches verstößt nicht gegen § 118 OWiG
- BVerwG, ganzjähriges Taubenfütterungsverbot [BVerwG], 24.10.97
§ 10 PolG, Polizeiverordnung, abstrakte Gefahr, § 1 TierSchG
- VGH, Lärmschutzzone Baden-Baden, 24.3.97 (NVwZ 1998, 764)
§§ 1, 10 PolG, Verhältnis BImSchG - allgemeines Polizeirecht: Unzulässigkeit einer Polizeiverordnung über Beschränkungen für anlagebezogenen Immissionen (§§ 1 ff, 22 ff BImSchG), das BImSchG stellt nicht lediglich einen Mindeststandard dar, sondern ist abschließend, teleologische Reduktion des § 22 II BImSchG im Hinblick auf § 23 II BImSchG, zur Auslegung von § 49 III BImSchG;
§ 10 PolG, § 19 KurorteG, zu den Voraussetzungen für die Annahme einer abstrakten Gefahr;
§ 1 PolG, "öffentliche Sicherheit" umfaßt die Gesundheit der Bürger, jedoch in der Regel nicht die Freiheit von bloßen Belästigungen
- VGH, Taubenverordnung, 1.7.91 (VBlBW 1992, 26)
§ 10 PolG wird als Ermächtigungsgrundlage für ein Taubenfütterungsverbot nicht durch §§ 10 ff, 30 ff BSeuchG verdrängt, da das Verbot auch den Schutz vor nicht übertragbaren Krankheiten bezweckt
- VGH, Hunde-Leinenzwang, 6.7.89 (DVBl 1989, 1007)
§ 10 PolG, abstrakte Gefahr, Bestimmtheitsgebot
- VGH, Landstreicherei, 29.4.83 (NJW 1984, 507)
§ 10 PolG, (hier keine) abstrakte Gefahr
Literatur im Internet zu § 10 PolG
Querverweise
Auf § 10 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Zweiter Teil
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- § 14 (Erlass von Polizeiverordnungen)
- Verkündungsgesetz (VerkG)
- §§ 1 ff
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Friedhofswesen
- Ordnung auf Bestattungsplätzen
- § 15 II (zu § 10 II)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer
- Erlaubnis- und bewilligungsfreier Gebrauch
- § 28 II (Bestimmungen für Gemeingebrauch, Eigentümergebrauch und Anliegergebrauch sowie für das Verhalten im Uferbereich (zu § 24 Abs. 1 WHG)) (zu § 10 I)
- Sicherung des Wasserabflusses
- Überschwemmungsgebiete (zu § 32 WHG)
- § 80 II (Hochwassergefährdete Gebiete im Innenbereich)
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