Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   2. Unterabschnitt - Polizeiverordnungen (§§ 10 - 18)   

§ 13
Zuständigkeit

Polizeiverordnungen werden von den Ministerien innerhalb ihres Geschäftsbereichs oder den übrigen allgemeinen Polizeibehörden für ihren Dienstbezirk oder Teile ihres Dienstbezirks erlassen. Bei der Ortspolizeibehörde ist der Bürgermeister zuständig.

Rechtsprechung zu § 13 PolG

4 Entscheidungen zu § 13 PolG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 13 PolG

Querverweise

Auf § 13 PolG verweisen folgende Vorschriften:
    PolG
      Die Organisation der Polizei
        Die Polizeibehörden
          Zuständigkeit
            § 66 (Allgemeine sachliche Zuständigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 13 PolG:
    PolG
      Die Organisation der Polizei
        Die Polizeibehörden
          Zuständigkeit
            § 67 IV (Besondere sachliche Zuständigkeit)
    Gemeindeordnung (GemO)
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Bürgermeister
          § 44 III 1 (Leitung der Gemeindeverwaltung) (zu § 13 S. 2)
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