Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 13 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69)   
   Erster Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 16)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 13
Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

1Personenbezogene Daten

1. dürfen nur auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,
2. dürfen nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,
3. müssen dem Verarbeitungszweck entsprechen, maßgeblich sein und dürfen in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sein,
4. müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,
5. sind soweit wie möglich kenntlich zu machen, sofern sie nicht auf Tatsachen, sondern auf persönlichen Einschätzungen beruhen,
6. dürfen nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, und
7. dürfen nur in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet; hierzu gehört auch ein durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleistender Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung.

2Die Einhaltung dieser Grundsätze muss nachgewiesen werden können.

Rechtsprechung zu § 13 PolG

Entscheidung zu § 13 PolG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 13 PolG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 11 (Anwendungsbereich für die Datenverarbeitung)

Redaktionelle Querverweise zu § 13 PolG:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeizwang
            § 67 IV (Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs)
    Gemeindeordnung (GemO) 
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Bürgermeister
          § 44 III 1 (Leitung der Gemeindeverwaltung) (zu § 13 S. 2)
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