Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 2. Unterabschnitt - Polizeiverordnungen (§§ 10 - 18) |
(1) Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, bedürfen der Zustimmung des Kreistags, in den Stadtkreisen und den Großen Kreisstädten des Gemeinderats, in Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 des Landesverwaltungsgesetzes der Verbandsversammlung oder des gemeinsamen Ausschusses.
(2) Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats.
Literatur im Internet zu § 15 PolG
Querverweise
Auf § 15 PolG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 15 PolG:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Bürgermeister
- § 44 III 1 (Leitung der Gemeindeverwaltung) (zu § 15 II)
Rechtsberatung
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