Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   2. Unterabschnitt - Polizeiverordnungen (§§ 10 - 18)   
§ 15
Zustimmungsvorbehalte

(1) Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, bedürfen der Zustimmung des Kreistags, in den Stadtkreisen und den Großen Kreisstädten des Gemeinderats, in Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes der Verbandsversammlung oder des gemeinsamen Ausschusses.

(2) Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats.

Literatur im Internet zu § 15 PolG

Querverweise

Auf § 15 PolG verweisen folgende Vorschriften:
    PolG
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeiverordnungen
            § 12 (Formerfordernisse)
            § 14 (Eintritt der zur Fachaufsicht zuständigen Behörde)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 PolG:
    Gemeindeordnung (GemO)
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Bürgermeister
          § 44 III 1 (Leitung der Gemeindeverwaltung) (zu § 15 II)

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