Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 2. Unterabschnitt - Polizeiverordnungen (§§ 10 - 18) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt, soweit die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Sie beträgt mindestens 5 Euro und höchstens 5 000 Euro, bei Polizeiverordnungen der obersten Landespolizeibehörden höchstens 25 000 Euro.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann die Zuständigkeiten nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
Gesetzesmaterialien zu § 18 PolG
Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008, in Kraft getreten am 22.11.2008:
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Landtag)
- Pressebericht (Stuttgarter Nachrichten vom 06.11.2008)
Literatur im Internet zu § 18 PolG
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