Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 21 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69)   
   Zweiter Unterabschnitt - Polizeiverordnungen (§§ 17 - 26)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 21
Zuständigkeit

1Polizeiverordnungen nach § 17 werden von den Ministerien innerhalb ihres Geschäftsbereichs oder den übrigen allgemeinen Polizeibehörden für ihren Dienstbezirk oder Teile ihres Dienstbezirks erlassen. 2Bei der Ortspolizeibehörde ist der Bürgermeister zuständig.

Rechtsprechung zu § 21 PolG

Entscheidung zu § 21 PolG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 21 PolG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Die Organisation der Polizei
        Die Polizeibehörden
          Zuständigkeit
            § 111 (Allgemeine sachliche Zuständigkeit)

Redaktionelle Querverweise zu § 21 PolG:

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