Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 3. Unterabschnitt - Datenerhebung (§§ 19 - 25) |
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die ein besonderes Gefährdungsrisiko aufweisen, Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen zur Erkennung und Abwehr von Gefahren anfertigen. Veranstaltungen und Ansammlungen weisen ein besonderes Gefährdungsrisiko auf, wenn
| 1. | auf Grund einer aktuellen Gefährdungsanalyse anzunehmen ist, dass Veranstaltungen und Ansammlungen vergleichbarer Art und Größe von terroristischen Anschlägen bedroht sind oder | |
| 2. | auf Grund der Art und Größe der Veranstaltungen und Ansammlungen erfahrungsgemäß erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen können. |
(2) Der Polizeivollzugsdienst kann in den in § 26 Abs. 1 Nr. 3 genannten Objekten oder in deren unmittelbarer Nähe Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anfertigen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder darin befindliche Sachen gefährdet sind.
(3) Der Polizeivollzugsdienst oder die Ortspolizeibehörden können an öffentlich zugänglichen Orten Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anfertigen, wenn sich die Kriminalitätsbelastung dort von der des Gemeindegebiets deutlich abhebt und Tat sachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist.
(4) Der Polizeivollzugsdienst kann in Gewahrsam genommene Personen offen mittels Bildübertragung beobachten, soweit dies zu ihrem oder zum Schutz des zur Durchführung des Gewahrsams eingesetzten Personals oder zur Verhütung von Straftaten in polizeilich genutzten Räumen erforderlich ist.
(5) Auf die Beobachtung mittels Bildübertragung und die Bild- und Tonaufzeichnung ist, sofern diese nicht offenkundig ist, in geeigneter Weise hinzuweisen. Bild- und Tonaufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen zu löschen, soweit sie im Einzelfall nicht zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. Die weitere Verarbeitung darf auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Bedeutung einer Ordnungswidrigkeit ist erheblich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Schaden für ein wichtiges Rechtsgut oder für andere Rechtsgüter in erheblichem Umfang droht oder wenn die betreffende Vorschrift ein sonstiges wichtiges Interesse der Allgemeinheit schützt.
Rechtsprechung zu § 21 PolG
- Entscheidung zu § 21 PolG im Volltext bei

Gesetzesmaterialien zu § 21 PolG
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Landtag)
- Pressebericht (Stuttgarter Nachrichten vom 06.11.2008)
Literatur im Internet zu § 21 PolG
- Videoüberwachung in einer öffentlichen Gesellschaft von Márton Hagner (Aufsatz)
Der Autor betrachtet Zwecke und Auswirkungen von Kameraüberwachungen im öffentlichen Raum und kommt zu dem Ergebnis, daß etwa eine automatische Identifikation von Personen und die Erstellung von Bewegungsprofilen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- PolG
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Allgemeines
- § 9a (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger)
- Versammlungsgesetz (VersG)
- Allgemeines
- §§ 1 ff (zu § 21 I)
- Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
- § 12a (zu § 21 I)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 6b (Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen)
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