Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 3. Unterabschnitt - Datenerhebung (§§ 19 - 25) |

§ 23Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten in oder aus Wohnungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 von den in §§ 6 und 7 sowie unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen erheben, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist. § 22 Abs. 7 gilt entsprechend.
(2) Die Maßnahme bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt werden soll. Sie ist zu befristen. § 31 Abs. 5 Satz 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme von einer der in § 22 Abs. 6 genannten Personen angeordnet werden; diese Anordnung bedarf der Bestätigung des Amtsgerichts. Sie ist unverzüglich herbeizuführen.
(3) Einer Anordnung durch das Amtsgericht bedarf es nicht, wenn technische Mittel ausschließlich zur Sicherung der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person verwendet werden; § 22 Abs. 6 gilt entsprechend. Aufzeichnungen aus einem solchen Einsatz sind unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach dessen Beendigung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind.
(4) § 22 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach Absatz 1 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 3 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Landtag bestimmtes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.
Rechtsprechung zu § 23 PolG
- 2 Entscheidungen zu § 23 PolG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Brandstiftung auf Bauernhof, 23.10.03 (NJW 2003, 3693)
§ 839 BGB, Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger, gerichtlich angeordneter Abhörmaßnahmen nach §§ 23, 9 PolG (vgl. auch § 100c StPO);
§ 839 BGB, Geldentschädigung wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I, 1 I GG, vgl. auch § 253 BGB)
Literatur im Internet zu § 23 PolG
- Neue Rechtsentwicklung zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität von Dr. Jan-Friedrich Bruckermann (Dissertation)
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- PolG
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten
- § 37 (Allgemeine Regeln der Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 161 II (zu § 23 III)
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