Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   3. Unterabschnitt - Datenerhebung (§§ 19 - 25)   
§ 23a
Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation

(1) Der Polizeivollzugsdienst kann ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Abs. 1 und § 113a des Telekommunikationsgesetzes erheben

1. über die in den §§ 6 und 7 sowie unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist, oder
2. über
a) Personen, wenn konkrete Planungen oder Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie schwerwiegende Straftaten begehen werden,
b) Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Planung oder Vorbereitung von schwerwiegenden Straftaten einer in Buchstabe a genannten Person ganz oder teilweise eingeweiht sind oder deren Pläne aktiv unterstützen, sowie
c) Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
aa) dass sie Mitteilungen entgegennehmen, die für eine in Buchstabe a oder b genannte Person bestimmt sind oder von ihr herrühren, oder
bb) dass ihre Kommunikationseinrichtung von einer solchen Person benutzt wird, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten erforderlich ist.

Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 dürfen nur bei Telekommunikationsanschlüssen oder Endgeräten der in Satz 1 Nr. 2 genannten Personen erfolgen. Datenerhebungen nach Satz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn sonst die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Schwerwiegende Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind die nachfolgend aufgeführten Straftaten unter der Voraussetzung, dass die Tat im Einzelfall schwer wiegt und außerdem tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie dem Bereich der terroristischen, der organisierten oder der Bandenkriminalität zuzurechnen ist:

1. aus dem Strafgesetzbuch:
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 und 85, 87 bis 89, 94 bis 100a,
b) Abgeordnetenbestechung nach § 108e,
c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109e bis 109h,
d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130,
e) Geld- und Wertpapierfälschung sowie Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln nach den §§ 146 und 151 bis 152b,
f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176a bis 179 sowie
§§ 184b und 184c,
g) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
h) schwere Körperverletzung im Fall des § 226 Abs. 2,
i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit
nach den §§ 232 bis 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Abs. 1,
k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 und 250 sowie §§ 253 und 255,
l) Straftaten der Hehlerei nach den §§ 260 und 260a sowie Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261,
m) Straftaten des Betrugs nach §§ 263 bis 264 in besonders schweren Fällen,
n) Straftaten der Urkundenfälschung nach den §§ 267 bis 269 sowie nach §§ 275 und 276 in besonders schweren Fällen,
o) Straftaten der Sachbeschädigung nach §§ 303b, 305, 305a,
p) gemeingefährliche Straftaten nach §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 bis 3, § 309 Abs. 1 bis 4, § 310 Abs. 1, §§ 313, 314, 315 Abs. 1 bis 3, § 315b Abs. 1 bis 3 sowie §§ 316a bis 316c und 317 Abs. 1,
q) Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334 in besonders schweren Fällen;
2. aus der Abgabenordnung:
a) Steuerhinterziehung nach § 370 in besonders schweren Fällen,
b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c) Steuerhehlerei nach § 374;
3. aus dem Arzneimittelgesetz:

Straftaten nach § 95 in besonders schweren Fällen;
4. aus dem Asylverfahrensgesetz:
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 in besonders schweren Fällen,
b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a;
5. aus dem Aufenthaltsgesetz:

Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2 und § 97;
6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6;
7. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a) Straftaten nach § 29 in besonders schweren Fällen,
b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie §§ 30a und 30b;
8. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a) Straftaten nach § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 sowie § 20a Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b) Straftaten nach § 22a Abs. 1 und 2;
9. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a) Völkermord nach § 6,
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12;
10. aus dem Waffengesetz:
a) Straftaten nach § 51 Abs. 1 und 2,
b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. c und d in besonders schweren Fällen.

(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung wird vom Gericht nur auf Antrag erlassen. Der Antrag ist durch einen Regierungspräsidenten oder durch den Leiter des Landeskriminalamtes, eines Polizeipräsidiums oder einer Polizeidirektion schriftlich zu stellen und zu begründen. Die Regierungspräsidenten, der Leiter des Polizeipräsidiums Stuttgart und der Leiter des Landeskriminalamtes können die Befugnis, einen Antrag nach Satz 2 zu stellen, auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen. Die Anordnung des Gerichts muss eine Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes enthalten, bei dem die Datenerhebung über eine in Absatz 1 genannte Person durchgeführt wird. Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person genügt eine räumliche und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation. Im Übrigen gilt § 23 Abs. 3 entsprechend.

(4) Die Maßnahme ist abzubrechen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Der Abbruch ist dem Amtsgericht und den nach Absatz 5 Verpflichteten mitzuteilen.

(5) Auf Grund einer Anordnung nach Absatz 3 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Polizeivollzugsdienst die Maßnahme nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Von der Auskunftspflicht sind auch zukünftige Verkehrsdaten umfasst. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(6) Der Polizeivollzugsdienst kann zu den in Absatz 1 genannten Zwecken technische Mittel einsetzen, um

1. den Standort eines Mobilfunkendgerätes oder
2. die Kennung eines Telekommunikationsanschlusses oder eines Endgerätes zu ermitteln. Personenbezogene Daten Dritter dürfen an lässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks unvermeidbar ist. § 22 Abs. 6 gilt entsprechend.

(7) Der Polizeivollzugsdienst kann zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Zwecken technische Mittel einsetzen, um Telekommunikationsverbindungen der dort genannten Personen zu unterbrechen oder zu verhindern. Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks unvermeidbar ist. § 22 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) § 23 Abs. 6 und 7 Satz 1 bis 3 gelten für durch Maßnahmen nach Absatz 1, 6 und 7 erlangte personenbezogene Daten entsprechend. Für gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung ist auch zulässig, soweit dies erforderlich ist

1. zur Abwehr einer anderen unmittelbar bevorstehenden Gefahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1,
2. zur vorbeugenden Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten nach Absatz 2 oder
3. zur Aufklärung von Straftaten, die nach der Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung die Erhebung von Verkehrsdaten rechtfertigen.

(9) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach Absatz 1 erfolgten Maßnahmen.

 

Hinweis der Redaktion:

§ 23a tritt gem Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390) mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.

Gesetzesmaterialien zu § 23a PolG

Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008, in Kraft getreten am 22.11.2008:

Literatur im Internet zu § 23a PolG

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