Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 3. Unterabschnitt - Datenerhebung (§§ 19 - 25) |
(1) Soweit es zur Geheimhaltung der wahren Identität eines Verdeckten Ermittlers erforderlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. Ein Verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrages unter Geheimhaltung seiner wahren Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.
(2) Ein Verdeckter Ermittler darf unter Geheimhaltung seiner wahren Identität, nicht jedoch unter Vortäuschen eines Zutrittsrechts, mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten.
Literatur im Internet zu § 24 PolG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 24 PolG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 110c
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 161 II
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