Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   4. Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 26 - 36)   
§ 26
Personenfeststellung

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,

1. um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen,
2. wenn sie an einem Ort angetroffen wird, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel oder ausländerrechtliche Duldung treffen oder der Prostitution nachgehen,
3. wenn sie in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,
4. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei zum Zwecke der Fahndung nach Straftätern eingerichtet worden ist,
5. wenn sie innerhalb eines Kontrollbereichs angetroffen wird, der von der Polizei eingerichtet worden ist zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die als Täter oder Teilnehmer eine der in § 100a der Strafprozeßordnung genannten Straftaten begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet haben. Der Kontrollbereich kann, außer bei Gefahr im Verzug, nur vom Innenministerium oder von einem Regierungspräsidium oder dem Polizeipräsidium Stuttgart mit Zustimmung des Innenministeriums eingerichtet werden, oder
6. zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität).

(2) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten und verlangen, daß er mitgeführte Ausweispapiere vorzeigt und zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten und seine Person sowie die von ihm mitgeführten Sachen können durchsucht oder er kann zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Personendurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden.

(3) Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

Rechtsprechung zu § 26 PolG

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, Razzia bei rechtsextremem Liederabend, 26.1.98 (NVwZ 1998, 761)
    § 26 PolG, Spezialität des Versammlungsrecht, §§ 1, 13 VersG, Art. 8 GG;
    § 12a VersG, Videoaufnahmen sind nur unter den Voraussetzungen des § 13 VersG zulässig

Gesetzesmaterialien zu § 26 PolG

Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008, in Kraft getreten am 22.11.2008:

Literatur im Internet zu § 26 PolG

Querverweise

Auf § 26 PolG verweisen folgende Vorschriften:
    PolG
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 9a (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger)
          Datenerhebung
            § 21 (Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung)
            § 22a (Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme)
            § 25 (Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen)
          Einzelmaßnahmen
            § 29 (Durchsuchung von Personen)
            § 30 (Durchsuchung von Sachen)
            § 36 (Erkennungsdienstliche Maßnahmen)
     
      Die Organisation der Polizei
        Gliederung und Aufgabenverteilung
          § 60 (Zuständigkeitsabgrenzung)
Redaktionelle Querverweise zu § 26 PolG:
    Personalausweisgesetz (PAuswG)
      § 1 V

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