Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   4. Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 26 - 36)   
§ 28
Gewahrsam

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn

1. auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann, oder
2. der Gewahrsam zum eigenen Schutz einer Person gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist und die Person
a) um Gewahrsam nachsucht oder
b) sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet oder
c) Selbsttötung begehen will, oder
3. die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.

(2) Dem in Gewahrsam Genommenen sind der Grund dieser Maßnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Der Gewahrsam ist aufzuheben, sobald sein Zweck erreicht ist. Er darf ohne richterliche Entscheidung nicht länger als bis zum Ende des Tags nach dem Ergreifen aufrechterhalten werden. Eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam ist unverzüglich herbeizuführen. Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes des Gewahrsams ergehen würde. In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer des Gewahrsams zu bestimmen; sie darf nicht mehr als zwei Wochen betragen.

(4) Für die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk eine Person in Gewahrsam genommen ist. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Eine den Gewahrsam anordnende Entscheidung des Gerichts bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an den Betroffenen. Die Entscheidung kann im Bereitschaftsdienst (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit) auch mündlich ergehen; in diesem Fall ist sie unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu begründen. Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die Beschwerde statt. Ist eine Entscheidung des Gerichts ergangen, so ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen.

(5) Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kostenordnung. Kosten werden nur von den in Gewahrsam genommenen Personen und nur für die Entscheidung, die den Gewahrsam für zulässig erklärt, sowie für das Beschwerdeverfahren erhoben. Für die Entscheidung, die den Gewahrsam für zulässig erklärt, wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben, die vom Gericht bis auf 3 Euro ermäßigt oder bis auf 100 Euro erhöht werden kann. Dabei sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. In besonderen Fällen kann das Gericht von der Erhebung einer Gebühr absehen. Für das Beschwerdeverfahren wird bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde eine Gebühr von 15 Euro, bei der Zurücknahme der Beschwerde eine Gebühr von 5 Euro erhoben. Der Gebührenschuldner hat, soweit er gebührenpflichtig ist, auch die baren Auslagen des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.

Rechtsprechung zu § 28 PolG

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Karlsruhe, Abschiebungshaftantrag des Polizeipräsidiums, 3.12.96 (VBlBW 1997, 193)
    § 63 IV Nr. 1 AuslG, die Vollzugspolizei (§ 59 PolG) ist weder nach § 63 VI AuslG noch nach § 2 I PolG befugt, Abschiebungshaft zu beantragen, Verdrängung des § 28 PolG durch § 57 AuslG

Literatur im Internet zu § 28 PolG

Querverweise

Auf § 28 PolG verweisen folgende Vorschriften:
    PolG
      Die Organisation der Polizei
        Gliederung und Aufgabenverteilung
          § 60 (Zuständigkeitsabgrenzung)
     
      Schlußbestimmungen
        § 84 (Durchführungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 28 PolG:
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          Geltungsbereich, elektronisches Dokument
            §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu § 28 V)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 28 PolG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht