Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 3 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69)   
   Erster Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 16)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 3
Polizeiliche Maßnahmen

Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen.

Rechtsprechung zu § 3 PolG

19 Entscheidungen zu § 3 PolG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 3 PolG:

    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 
      I. - Allgemeine Verkehrsregeln
        § 35 I (Sonderrechte)
     
      II. - Zeichen und Verkehrseinrichtungen
        § 36 (Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten)
Was ist das?

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