Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 4. Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 26 - 36) |
Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn
| 1. | sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 29 Abs. 1 oder 2 durchsucht werden darf, | ||
| 2. | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die | ||
| a) | in Gewahrsam genommen werden darf, | ||
| b) | widerrechtlich festgehalten wird oder | ||
| c) | infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist, | ||
| 3. | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf, | ||
| 4. | sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte befindet oder | ||
| 5. | sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen, oder | ||
| 6. | es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken, | ||
| 7. | sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 festgestellt werden darf oder | ||
| 8. | es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, dessen Kennzeichen nach § 25 oder nach Artikel 99 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist. | ||
Gesetzesmaterialien zu § 30 PolG
Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008, in Kraft getreten am 22.11.2008:
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Landtag)
- Pressebericht (Stuttgarter Nachrichten vom 06.11.2008)
Literatur im Internet zu § 30 PolG
Querverweise
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