Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   4. Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 26 - 36)   
§ 32
Sicherstellung

(1) Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen.

(2) Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Bei der Verwahrung sichergestellter Sachen ist den Belangen des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt Rechnung zu tragen.

(4) Die Sicherstellung ist aufzuheben, wenn der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn ein Schutz nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach zwei Wochen.

(5) Diese Bestimmungen finden auf verlorene Sachen Anwendung, soweit in den gesetzlichen Vorschriften über den Fund nichts anderes bestimmt ist.

Literatur im Internet zu § 32 PolG

Querverweise

Auf § 32 PolG verweisen folgende Vorschriften:
    PolG
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 9a (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger)
          Einzelmaßnahmen
            § 33 (Beschlagnahme)
     
      Die Organisation der Polizei
        Gliederung und Aufgabenverteilung
          § 60 (Zuständigkeitsabgrenzung)
     
      Die Kosten der Polizei
        § 83a (Zurückbehaltungsbefugnis)
     
      Schlußbestimmungen
        § 84 (Durchführungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 32 PolG:
    PolG
      Das Recht der Polizei
        Aufgaben der Polizei
          § 2 II (Tätigwerden für andere Stellen)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Fund
              §§ 965 ff (Anzeigepflicht des Finders) (zu § 32 V)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 32 PolG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht