Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   4. Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 26 - 36)   
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Beschlagnahme

(1) Die Polizei kann eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist

1. zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung,
2. zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung durch eine Person, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen worden ist.

(2) Dem Betroffenen sind der Grund der Beschlagnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben. Auf Verlangen ist ihm eine Bescheinigung zu erteilen. § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist. Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung darf die Beschlagnahme nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.

Rechtsprechung zu § 33 PolG

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, Festnahmen im Altersheim II [VGH], 10.7.00
    §§ 1, 3 PolG, § 2 II PolG, § 33 PolG, im Einzelfall zulässige Beschlagnahme von Pressefotos (BILD-Zeitung) zum Schutz des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KunstUrhG) betroffener Verdächtiger einer Straftat und Polizeibeamter

  • VGH, Wagenburg "Planlos", 15.4.97 (VBlBW 1997, 349)
    § 33 III PolG, eine von vornherein für die Höchstdauer von 6 Monaten angeordnete Beschlagnahme ist nur dann rechtmäßig, wenn mit früherer Beseitigung der Gefahr nicht gerechnet werden kann;
    § 33 I PolG, zum "unmittelbaren Bevorstehen"

  • VGH, fotografierte Behördenvertreter, 20.2.95 (VBlBW 1995, 282) 
    § 2 II PolG, Subsidiarität: die Polizei darf nur vorläufigen Schutz privater Rechter gewähren (hier: durch Beschlagnahme, § 33 PolG), keine endgültige Rechtsverwirklichung (hier: durch Einziehung, § 34 PolG), Subsidiarität gilt auch beim Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht (hier speziell: § 22 KunstUrhG) und auch wenn Amtsträger betroffen sind;
    keine Subsidiarität nach § 2 II PolG, wenn eine Straftat nach § 33 KunstUrhG bevorsteht oder dies (ex ante) nicht auszuschließen ist

  • VGH, Wohnraumbeschlagnahme, 21.5.90 (DÖV 1991, 121)
    § 9 PolG, § 33 III 3 PolG, die Beschlagnahme muß von der Behörde von vornherein zeitlich begrenzt werden

Literatur im Internet zu § 33 PolG

Querverweise

Auf § 33 PolG verweisen folgende Vorschriften:
    PolG
      Die Organisation der Polizei
        Gliederung und Aufgabenverteilung
          § 60 (Zuständigkeitsabgrenzung)
     
      Schlußbestimmungen
        § 84 (Durchführungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 33 PolG:
    PolG
      Das Recht der Polizei
        Aufgaben der Polizei
          § 2 II (Tätigwerden für andere Stellen) (zu § 33 I Nr. 1)

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