Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 4. Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 26 - 36) |
(1) Die Polizei kann eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist
| 1. | zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung, | |
| 2. | zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung durch eine Person, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen worden ist oder | |
| 3. | zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens vor der Gefahr einer Straftat von erheblicher Bedeutung nach § 22 Abs. 5 Nr. 1 und 2 Buchst. a und b. |
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Polizeivollzugsdienst eine Forderung oder andere Vermögensrechte beschlagnahmen. Die Beschlagnahme wird durch Pfändung bewirkt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Dem Betroffenen sind der Grund der Beschlagnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben. Auf Verlangen ist ihm eine Bescheinigung zu erteilen. § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist. Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung darf die Beschlagnahme nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(5) Bei beschlagnahmten Forderungen oder anderen Vermögensrechten, die nicht freigegeben werden können, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten, kann die Beschlagnahme um jeweils weitere sechs Monate, längstens bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Inhaber seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat.
Rechtsprechung zu § 33 PolG
- VGH, Festnahmen im Altersheim II [VGH], 10.7.00
§§ 1, 3 PolG, § 2 II PolG, § 33 PolG, im Einzelfall zulässige Beschlagnahme von Pressefotos (BILD-Zeitung) zum Schutz des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KunstUrhG) betroffener Verdächtiger einer Straftat und Polizeibeamter
- VGH, Wagenburg "Planlos", 15.4.97 (VBlBW 1997, 349)
§ 33 III PolG, eine von vornherein für die Höchstdauer von 6 Monaten angeordnete Beschlagnahme ist nur dann rechtmäßig, wenn mit früherer Beseitigung der Gefahr nicht gerechnet werden kann;
§ 33 I PolG, zum "unmittelbaren Bevorstehen"
- VGH, fotografierte Behördenvertreter, 20.2.95 (VBlBW 1995, 282)
§ 2 II PolG, Subsidiarität: die Polizei darf nur vorläufigen Schutz privater Rechter gewähren (hier: durch Beschlagnahme, § 33 PolG), keine endgültige Rechtsverwirklichung (hier: durch Einziehung, § 34 PolG), Subsidiarität gilt auch beim Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht (hier speziell: § 22 KunstUrhG) und auch wenn Amtsträger betroffen sind;
keine Subsidiarität nach § 2 II PolG, wenn eine Straftat nach § 33 KunstUrhG bevorsteht oder dies (ex ante) nicht auszuschließen ist
- VGH, Wohnraumbeschlagnahme, 21.5.90 (DÖV 1991, 121)
§ 9 PolG, § 33 III 3 PolG, die Beschlagnahme muß von der Behörde von vornherein zeitlich begrenzt werden
Gesetzesmaterialien zu § 33 PolG
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Landtag)
- Pressebericht (Stuttgarter Nachrichten vom 06.11.2008)
Literatur im Internet zu § 33 PolG
- § 33 PolG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- PolG
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Allgemeines
- § 9a (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger)
- Die Organisation der Polizei
- Gliederung und Aufgabenverteilung
- § 60 (Zuständigkeitsabgrenzung)
- Die Kosten der Polizei
- § 83a (Zurückbehaltungsbefugnis)
- Schlußbestimmungen
- § 84 (Durchführungsvorschriften)
- PolG
- Das Recht der Polizei
- Aufgaben der Polizei
- § 2 II (Tätigwerden für andere Stellen) (zu § 33 I Nr. 1)
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