Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 4. Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 26 - 36) |
(1) Die Polizei kann eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist
| 1. | zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung, | |
| 2. | zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung durch eine Person, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen worden ist. |
(2) Dem Betroffenen sind der Grund der Beschlagnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben. Auf Verlangen ist ihm eine Bescheinigung zu erteilen. § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist. Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung darf die Beschlagnahme nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
Rechtsprechung zu § 33 PolG
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- VGH, Festnahmen im Altersheim II [VGH], 10.7.00
§§ 1, 3 PolG, § 2 II PolG, § 33 PolG, im Einzelfall zulässige Beschlagnahme von Pressefotos (BILD-Zeitung) zum Schutz des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KunstUrhG) betroffener Verdächtiger einer Straftat und Polizeibeamter
- VGH, Wagenburg "Planlos", 15.4.97 (VBlBW 1997, 349)
§ 33 III PolG, eine von vornherein für die Höchstdauer von 6 Monaten angeordnete Beschlagnahme ist nur dann rechtmäßig, wenn mit früherer Beseitigung der Gefahr nicht gerechnet werden kann;
§ 33 I PolG, zum "unmittelbaren Bevorstehen"
- VGH, fotografierte Behördenvertreter, 20.2.95 (VBlBW 1995, 282)
§ 2 II PolG, Subsidiarität: die Polizei darf nur vorläufigen Schutz privater Rechter gewähren (hier: durch Beschlagnahme, § 33 PolG), keine endgültige Rechtsverwirklichung (hier: durch Einziehung, § 34 PolG), Subsidiarität gilt auch beim Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht (hier speziell: § 22 KunstUrhG) und auch wenn Amtsträger betroffen sind;
keine Subsidiarität nach § 2 II PolG, wenn eine Straftat nach § 33 KunstUrhG bevorsteht oder dies (ex ante) nicht auszuschließen ist
- VGH, Wohnraumbeschlagnahme, 21.5.90 (DÖV 1991, 121)
§ 9 PolG, § 33 III 3 PolG, die Beschlagnahme muß von der Behörde von vornherein zeitlich begrenzt werden
Literatur im Internet zu § 33 PolG
Querverweise
Auf § 33 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- PolG
- Die Organisation der Polizei
- Gliederung und Aufgabenverteilung
- § 60 (Zuständigkeitsabgrenzung)
- Schlußbestimmungen
- § 84 (Durchführungsvorschriften)
- PolG
- Das Recht der Polizei
- Aufgaben der Polizei
- § 2 II (Tätigwerden für andere Stellen) (zu § 33 I Nr. 1)
Rechtsberatung
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