Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   4. Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 26 - 36)   
§ 35
Vernehmung

(1) Die Polizei darf bei Vernehmungen zur Herbeiführung einer Aussage keinen Zwang anwenden.

(2) Für Vernehmungen durch die Polizei, die nicht der Verfolgung einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung dienen, gelten die §§ 68a, 136a und § 69 Abs. 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.

Literatur im Internet zu § 35 PolG

Querverweise

Auf § 35 PolG verweisen folgende Vorschriften:
    PolG
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 9a (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger)
Redaktionelle Querverweise zu § 35 PolG:
    PolG
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 27 IV (Vorladung)

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