Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 4. Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 26 - 36) |
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen nur vornehmen, wenn
| 1. | eine nach § 26 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht zuverlässig durchgeführt werden kann oder | |
| 2. | dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, daß er zukünftig eine Straftat begehen wird. |
(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
| 1. | die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, | |
| 2. | die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen, | |
| 3. | die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, | |
| 4. | Messungen und ähnliche Maßnahmen. |
(3) Die durch die erkennungsdienstliche Behandlung erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen und die entstandenen Unterlagen zu vernichten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen sind, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. § 38 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Gesetzesmaterialien zu § 36 PolG
Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008, in Kraft getreten am 22.11.2008:
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Landtag)
- Pressebericht (Stuttgarter Nachrichten vom 06.11.2008)
Literatur im Internet zu § 36 PolG
- Zur Antizipation künftiger Strafverfolgung als Teil einer modernen Strafrechtspflege
von Wiss. Mitarbeiter Dr. Dennis Bock, Kiel (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2007, 129
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Querverweise
Auf § 36 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- PolG
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Allgemeines
- § 9a (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 81b Alt. 2 (zu § 36 I Nr. 2)
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